Kreis Schwandorf. Die britische Mutation stürzt den Kreis Schwandorf weiter in die Corona-Krise. Am Sonntag gab es laut Robert-Koch-Institut (RKI) 38 neue bestätigte Infektionen zu verzeichnen. Damit reisst der Landkreis binnen weniger Tage zum zweiten Mal die 200er-Marke bei der 7-Tage-Inzidenz deutlich. Da sich die Einschränkungen für die Gastronomie mittlerweile zum ersten Mal jähren, hat das Landratsamt eine Allgemeinverfügung für Gaststätten etc. erlassen.


Mit 38 Fällen am Sonntag steigt die Gesamtzahl der Corona-Infektionen auf 5.654. Die Sieben-Tage-Inzidenz wird vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und vom Robert-Koch-Institut (RKI) überein-stimmend mit 215,1 angegeben. Sie stieg damit gegenüber Sonntag um den Wert 16,3 und wie bereits am Freitag auf über 200.

In bereits mitgeteilten kleineren Ausbrüchen wurden einzelne weitere Fälle festgestellt. Betroffen sind die Gemeinschaftsunterkunft in Teublitz-Koppenlohe, die BRK-Sozialstation Nabburg, das Krankenhaus St. Barbara Schwandorf und das Pflegeheim Refugium in Neunburg vorm Wald. Das Infektionsgeschehen im Landkreis bleibt laut Landratsamt diffus und ist von der britischen Mutante geprägt. „Einen großen Hotspot im Landkreis haben wir derzeit nicht“, heißt es.
Am morgigen 16. März jähren sich laut der Mitteilung des Kreises auch die Einschränkungen insbesondere für die Gastronomie, Bars und Diskotheken zum ersten Mal. Viele Betriebe durften nicht oder nur in eingeschränktem Umfang öffnen.

Infolge dessen droht den Erlaubnisinhabern gemäß den gaststättenrechtlichen Vorschriften das Erlöschen ihrer Erlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. 

„Damit nicht jeder betroffene Inhaber einen Antrag auf Fristverlängerung stellen muss, wird der Ablauf der Frist des Erlöschens der Erlaubnis allgemein bis zum 31. August 2022 verlängert. Ein Fristverlängerungsantrag wird daher erst wieder erforderlich, wenn der Erlaubnisinhaber nicht bis zum 31. August 2022 den Betrieb begonnen oder ausgeübt hat“, so das Landratsamt.

Da es sich bei den staatlichen Corona-Maßnahmen um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden der Betroffenen handle, „liegt in der Pandemie ein wichtiger Grund, um den Gastwirten mit dieser Allgemeinverfügung entgegenkommen zu können.“

Wie gewohnt, ist auch die heutige Entscheidung im Amtsblatt veröffentlicht. Die Ausgabe Nr. 13 vom 15.03.2021 ist auf der Homepage www.landkreis-schwandorf.de unter „Unser Landkreis – Amtsblatt" frei abrufbar.

Informationen zu Corona sind auf der Landkreishomepage unter dem Button „Coronavirus" zusammengefasst.