Die 7-Tage-Inzidenz macht es möglich: Am 22. Februar startet an einigen Schulen und in einigen Klassen wieder der Präsenzunterricht beziehungsweise Wechselunterricht. Zudem können Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen wieder öffnen und Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung wieder stattfinden.

Voraussetzung dafür ist, dass die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis nicht über dem Wert von 100 liegt. Stand heute, Freitag, 19. Februar, beträgt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Regensburg 58,7 (RKI-Dashboard), und es ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die 7-Tage-Inzidenz auch am Montag, 22.02., unter dem Wert von 100 liegen wird.

Im Landkreis Regensburg ist daher ab 22.02. an folgenden Schulen und in folgenden Jahrgangsstufen wieder Präsenzunterricht möglich:

- Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen

- Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der schulvorbereitenden Einrichtungen sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren mit Förderschwerpunkten

- Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken

- Abschlussklassen

Voraussetzung dafür ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Sollte dies nicht gewährleistet sein, ist in den Wechselunterricht überzugehen.

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist unter der Voraussetzung zulässig, dass die Träger ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines Rahmenhygieneplans (wurde von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellt) ausarbeitet, das auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Betreuung darf nur in festen Gruppen erfolgen, einrichtungsspezifische Anforderungen und Umstände vor Ort sind zu berücksichtigen.

Für Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in Präsenzform gilt wie für die Schulen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Soweit dies nicht gewährleistet ist, besteht Maskenpflicht, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Sollte die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art und Weise des Unterrichts nicht möglich sein, sind geeignete und gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber muss auf Verlangen ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.

Die Bekanntmachung im Wortlaut vom 19. Februar 2021 finden Sie hier. Antworten auf Fragen in diesem Zusammenhang finden Sie zudem auf der Homepage des Kultusministeriums sowie des Sozialministeriums Coronavirus - FAQs zur Kinderbetreuung (bayern.de)