Schwandorf. Das Landratsamt Schwandorf meldet:  Die Sieben-Tage-Inzidenz, die am Freitag bei 37,2 lag, sank am Samstag auf 33,1 und am Sonntag auf 25,7. Auch am heutigen Montag liegt der Wert bei 25,7. Ausschlaggebend für diese erfreuliche Entwicklung waren folgende Fallzahlen: fünf am Freitag, einer am Samstag und zwei am Sonntag. Die Gesamtzahl der Corona-Infektionen liegt bei 8.342.


Wie wir bereits am Freitag für den Fall einer stabilen Inzidenz unter 50 angekündigt haben, haben wir heute das notwendige Einvernehmen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege für weitere Öffnungsschritte eingeholt und dieses auch heute erhalten. Sogleich haben wir drei Allgemeinverfügungen erlassen, die in unserem heutigen Amtsblatt veröffentlicht sind und somit morgen in Kraft treten können. Alle neuen Regelungen sind in unserer Landkreishomepage unter „Menü – Unser Landkreis – Amtsblatt" frei abrufbar.

Auf folgende Änderungen weisen wir besonders hin:

- Die Maskenpflicht und das Alkoholkonsumverbot auf den festgelegten öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, wurden aufgehoben.

- Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist in Form von kontaktfreiem Sport in Gruppen von bis zu zehn Personen (ohne Negativtestung) oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Ein negativer Test der Anleitungsperson ist nicht erforderlich.

- Die Öffnung der sonstigen Ladengeschäfte mit Kundenverkehr ist unter Einhaltung folgender Voraussetzungen zulässig:

a.Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.

b.Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

c.In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.

d.Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und es dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.

- In den Klassen der Grundschulstufe im Landkreis Schwandorf findet Präsenzunterricht statt. Im Übrigen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.

- Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferienbetreuung und organisierte Spielgruppen können öffnen. Die Schutz- und Hygienevorgaben entsprechend des Rahmenhygieneplans für Kinderbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten sind einzuhalten.

- Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können öffnen. Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird. Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht. Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Die vorherige Terminvereinbarung und die Kontaktdatenerhebung sind nicht mehr erforderlich.

- Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung von 05 Uhr bis 22 Uhr (ohne Terminvereinbarung und ohne Testnachweis).

- Öffnung von Übernachtungsangeboten von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebotes ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.

- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher (ohne Testnachweis); ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher.

- Zulässig ist kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen in Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel (ohne Testnachweis), ferner unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen, auch im Fitnessstudio unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen.

- Zulässig sind der Betrieb von Seilbahnen, die Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, die touristischen Bahnverkehre, die touristischen Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen in medizinischen Thermen (ohne Testnachweis).

- Zulässig sind musikalische und kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

- Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung (ohne Testnachweis).

Diese Regelungen gelten ab morgen, da die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 blieb. Eine weitere Lockerung in den Kontaktbeschränkungen erfolgt, wenn die Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 bleibt. Dazu haben wir heute aber erst „Tag 3".

Für weitere Lockerungen bleibt auch die diese Woche noch ergehende und ab dem 7. Juni 2021 geltende neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abzuwarten.

Hohe Aktivität an den Schnellteststellen

In der letzten Woche wurden vom Bayerischen Roten Kreuz und der Johanniter Unfallhilfe insgesamt 5.074 Testungen durchgeführt und damit das Ergebnis der Vorwoche, wo es 4.032 Testungen waren, nochmals deutlich gesteigert. In nur vier Fällen wurde ein positives Schnelltestergebnis ermittelt, was einer Positivrate von 0,08 Prozent entspricht (Vorwoche: 0,29 Prozent). Der Bedarf an Schnelltests wird wohl zurückgehen, da aufgrund der ab Dienstag geltenden Lockerungen für viele Anlässe wie etwa die Außengastronomie kein Negativtest mehr erforderlich ist.

Informationen zu Corona sind in unserer Landkreishomepage unter dem Button „Coronavirus" zusammengefasst.