Keine „Notbremse-Regelungen“ mehr mit Ablauf des 18. Mai

Regensburg. Der Landkreis Regensburg hat seit fünf Tagen einen 7-Tage-Inzidenzwert von unter 100. Am heutigen 17. Mai liegt der Wert bei 81,4. Damit sind in dieser Woche einige Lockerungen von den Corona-Beschränkungen möglich. Betroffen sind drei Regelungsbereiche.

Zum einen treten ab Mittwoch, 19. Mai, 0 Uhr, die Regelungen der sogenannten Notbremse außer Kraft. Soweit sich die Inzidenzwerte weiterhin stabil oder rückläufig bewegen, können zum anderen – vorbehaltlich der Zustimmung des Bayerischen Gesundheitsministeriums – ab Donnerstag, 20. Mai, weitere Öffnungsschritte für die Außengastronomie, für Kulturstätten und im Bereich Sport folgen. Ab 21. Mai schließlich können – ebenfalls erst nach Zustimmung des Bayerischen Gesundheitsministeriums – auch wieder Beherbergungsbetriebe öffnen, ebenso touristische Verkehrsangebote und Führungen. Und auch Laien- und Amateurensembles dürfen ihren Probenbetrieb wieder aufnehmen.

Die Entscheidung für die Öffnungsschritte ab Mittwoch, 19. Mai, kann der Landkreis selbst treffen. Notwendig dafür ist lediglich der Erlass einer entsprechenden Bekanntmachung. Für die möglichen Öffnungsschritte ab 20. und 21. Mai dagegen bedarf es einer Zustimmung des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Der Landkreis wird daher am heutigen 17. Mai beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege diese weiteren Öffnungsschritte beantragen. Die formellen Voraussetzungen dafür sind gegeben; der Inzidenzwert liegt seit fünf Tagen unter 100. Und auch in Zukunft ist von einer stabilen oder rückläufigen Entwicklung der Inzidenzwerte im Landkreis Regensburg auszugehen. Stimmt das Gesundheitsministerium der Allgemeinverfügung zeitnah zu, könnten ab Donnerstag, 20. Mai, die Öffnungen für Außengastronomie, Kulturstätten und Sport sowie ab Freitag, 21. Mai, für Beherbergungsbetriebe, touristische Verkehrsangebote und Führungen sowie für Laien- und Amateurensembles in Kraft treten.

A) Neuregelungen ab 19. Mai, 0 Uhr, nach Aufhebung der Notbremse

Ab Mittwoch, 19. Mai, 0 Uhr, gelten die Regelungen der Notbremse nicht mehr. Dann sind die Bestimmungen für den Inzidenzbereich 50 bis 100 maßgebend.

Nächtliche Ausgangssperre

Die nächtliche Ausgangssperre gilt ab Mittwoch, 19. Mai, 0 Uhr, nicht mehr.

Einzelhandel

Ladengeschäfte des Einzelhandels dürfen für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung („Click&Meet") öffnen. Es entfällt die Vorlage eines aktuellen negativen Coronatests. Weiterhin zulässig bleibt die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click&Collect"). Unverändert geöffnet – also wie bereits bisher ohne Termin und ohne Testerfordernis – bleiben die Ladengeschäfte des täglichen Bedarfs, wie etwa Lebensmittelgeschäfte.

Kontaktbeschränkung

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in Privaträumen und auf Privatgrundstücken ist zulässig mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Genesene und geimpfte Personen zählen ebenfalls nicht dazu.

Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung geöffnet werden. Die Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen, die Betreiber müssen die Kontaktdaten der Besucher erfassen.

Sport

Kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (derzeit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten) ist zulässig. Zusätzlich ist kontaktfreier Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

Schulen

17. und 18. Mai: Keine Änderung

19. – 21. Mai:

An den Förderschulen findet von Mittwoch, 19. Mai, bis einschließlich Freitag, 21. Mai, an allen Jahrgangsstufen (bisher nur Jahrgangsstufen 1 – 6) Wechselunterricht beziehungsweise Präsenzunterricht mit Mindestabstand statt.

Weiter im Wechselunterricht beziehungsweise Präsenzunterricht mit Mindestabstand bleiben wie bisher schon alle Jahrgangsstufen der Grundschulen.

Neu ab 19. Mai ist zudem, dass nun auch wieder an allen weiteren Schulen (also etwa Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen, Mittelschulen) Wechselunterricht beziehungsweise Präsenzunterricht mit Mindestabstand stattfindet.

Außerschulische Bildung

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung sowie Instrumental- und Gesangsunterricht sind unter Beachtung der Hygienebestimmungen in Präsenzform wieder zulässig. Bisher bereits erlaubte Erste-Hilfe-Kurse oder die Ausbildung im Feuerwehr-, Rettungsdienst- und THW-Bereich sind weiterhin möglich.

Kinder-Tagesbetreuungsangebote

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Körpernahe Dienstleistungen

sind zulässig. Das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen, die Zutrittssteuerung muss durch vorherige Terminvereinbarung erfolgen und die Kontaktdaten der Kunden sind vom Dienstleister zu erfassen. Der Kunde benötigt keinen negativen Coronatest.

Testpflicht für Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen entfällt

Die Testpflicht, die für Beschäftigte an mindestens zwei Tagen pro Woche galt, entfällt. Es gelten somit wieder ausschließlich die einrichtungsbezogenen Testkonzepte, die gleichwohl eine regelmäßige Testung insbesondere der Beschäftigten vorsehen müssen.

B) Öffnungsschritt „Außengastronomie/Kulturstätten/Sport" ab 20. Mai, 0 Uhr, vorbehaltlich der Genehmigung des Bayerischen Gesundheitsministeriums

Wenn das Gesundheitsministerium der vom Landkreis erlassenen Allgemeinverfügung das Einvernehmen erteilt, gelten ab Donnerstag, 20. Mai, 0 Uhr, Lockerungen für Außengastronomie, Kulturstätten und Sport.

Außengastronomie

Die Außengastronomie ist für Gäste geöffnet, wenn sie vorher einen Termin buchen und die Daten für die Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden. Wenn an einem Tisch Menschen aus mehreren Hausständen sitzen, brauchen alle einen negativen Coronatest. Kein Test ist notwendig, wenn Personen aus einem Hausstand am Tisch sitzen.

Kulturstätten

Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos dürfen öffnen. Auch hier ist der Besuch nur mit einem negativen Testnachweis und der Kontaktdaten-Dokumentation möglich.

Sport

Wieder möglich ist kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel. Notwendig ist eine Kontaktdatenerfassung sowie ein aktueller negativer Coronatest.

C) Öffnungsschritt „Beherbergungsbetriebe/Laien- und Amateurensembles" ab 21. Mai, 0 Uhr, vorbehaltlich der Genehmigung des Bayerischen Gesundheitsministeriums

Ab Freitag, 21. Mai, 0 Uhr gelten Lockerungen für Beherbergungsbetriebe (Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen und Camping), für weitere touristische Angebote sowie für Laien- und Amateurensembles, wenn das Gesundheitsministerium der vom Landkreis erlassenen Allgemeinverfügung zustimmt:

Ab dem Pfingstwochenende können Beherbergungsbetriebe auch für touristische Zwecke öffnen. Dabei ist eine Anreise in die Betriebe schon am Freitag, 21. Mai, möglich. Voraussetzung ist ein negativer aktueller Coronatest der Gäste bei Anreise sowie jeweils alle weiteren 48 Stunden.

Zulässig sind ab 21. Mai des weiteren touristische Angebote, wie etwa Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie Außenbereiche von medizinischen Thermen. Voraussetzung ist auch hier ein negativer aktueller Coronatest.

Darüber hinaus sind ab 21. Mai auch wieder Proben für Laien- und Amateurensembles zulässig, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen notwendig ist.

Für die Öffnungsschritte ab Donnerstag und Freitag gilt Folgendes:

Rahmenkonzepte
Voraussetzung für die Öffnungen ist, dass die Rahmenkonzepte eingehalten werden, die dafür von den jeweils zuständigen Staatsministerien erlassen wurden. Diese sind auf der Seite der Bayerischen Staatsregierung www.verkuendung-bayern.de/baymbl/ zu finden.

Negativ-Test

Soweit ein negativer Coronatest erforderlich ist, ist darunter jeweils ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test zu verstehen.

Erleichterung für geimpfte und genesene Personen

Von den Testerfordernissen sind – neben Kindern bis zum 6. Geburtstag – Personen befreit, die vollständig geimpft sind oder die in der Vergangenheit (mindestens 28 Tage, höchstens sechs Monate) eine Coronainfektion durchgemacht haben. Genesene Personen, bei denen die Infektion länger als sechs Monate zurückliegt und die zusätzlich eine einzelne Impfdosis erhalten haben, werden vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Voraussetzung ist hierbei in jedem Falle, dass die betroffenen Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. Außerdem dürfen sie nicht positiv auf das Coronavirus getestet worden sein.

Kontaktverfolgung

Die Luca App kann von den Bürgerinnen und Bürgern sowie Betrieben, Behörden und Unternehmen genutzt werden. Die App unterstützt das Gesundheitsamt bei der Kontaktpersonennachverfolgung; ersetzt diese aber nicht. Unternehmer müssen sich unter dem nachfolgend genannten Link registrieren: https://www.luca-app.de/mein-luca/.

Weitere Informationen unter der Rubrik Coronavirus auf der Homepage des Landratsamtes https://www.landkreis-regensburg.de/unser-landkreis/aktuelles/coronavirus/corona-im-landkreis/


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