Kreis Schwandorf: 24 weitere Corona-Fälle am Karfreitag gemeldet
Voraussetzung für den regelmäßigen Grenzübertritt ohne anschließende 14-tägige Quarantäne ist eine vom Arbeitgeber ausgefüllte und von der Deutschen Botschaft in Prag verifizierte Erklärung zur Einhaltung von Hygienevorschriften. Dies gilt für alle Beschäftigten in den von der Neuregelung betroffenen Branchen (Gesundheits-, Sozial-, Rettungswesen, kritische Infrastruktur) und auch für alle, die bisher ohne Formular ihrer Tätigkeit in Deutschland nachgehen konnten.
An der Grenze ist eine Pendlerbescheinigung des deutschen Arbeitgebers vorzulegen. Außerdem hat jeder Arbeitgeber ein Formular an die Deutsche Botschaft in Prag zu senden. Diese Selbsterklärung wird von der Botschaft in eine Liste eingetragen, die täglich aktualisiert wird. Diese Liste liegt zur Kontrolle der Pendler an den Grenzübergängen aus. Erforderlich für den Grenzübertritt ist also die vom Pendler selbst mitzuführende Bescheinigung des Arbeitgebers und eine Verbalnote der Deutschen Botschaft Prag, die an der Grenze ausliegt.
Genauere Informationen zum Ablauf des Prozesses finden sich unter https://prag.diplo.de/cz-de/aktuelles/-/2331726
Quarantänemaßnahmen für Einreisende
Eine weitere Rechtsänderung in Form einer Rechtsverordnung des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist am Karfreitag in Kraft getreten.
Aufgrund dieser Rechtsverordnung ist jeder Mensch, der auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in den Freistaat Bayern einreist, verpflichtet, sich sofort nach der Einreise auf direktem Weg in seine Wohnung oder Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig dort in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Zimmer aufzuhalten.
Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und dann nach Bayern weiterreisen. Allen Menschen, die nach Bayern eingereist sind, ist es den 14 Tagen dieser häuslichen Quarantäne nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
Ausnahmen von dieser heute in Kraft getretenen Einreise-Quarantäneverordnung gelten wiederum für Kräfte der kritischen Infrastruktur, also etwa für pendelnde Pflegekräfte bzw. Arbeitnehmer, die für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens zwingend notwendig sind. Die Verordnung ist als Notbekanntmachung unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-192/ veröffentlicht.
Informationen zum Coronavirus sind auf der Homepage https://corona.landkreis-schwandorf.de zusammengefasst.