Schwandorf/Burglengenfeld. Am Freitag, 23. Oktober, hat die Corona-Ampel im Landkreis Schwandorf auf Gelb gewechselt. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (37,87) und das Robert-Koch-Institut (37,9) weisen einen Inzidenzwert aus, der über der Schwelle von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen liegt. Mit Wirkung von Samstag, 24. Oktober, 0 Uhr, treten deshalb verschiedene Maßnahmenverschärfungen in Kraft, die – wie etwa die Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen – unmittelbar die Folge der Verordnungen der Staatsregierung sind.


In Konkretisierung der staatlichen Vorgaben ist es die Aufgabe des Landratsamtes, im Detail festzulegen, welche Plätze im Landkreis Schwandorf als „stark frequentierte öffentliche Plätze" im Sinne der Vorgaben der Staatsregierung sind.

Diese Festlegung haben die Verantwortlichen nach Beteiligung aller Gemeinden im folgenden Amtsblatt getroffen. Dieses Amtsblatt ist sowohl auf der Landkreishomepage www.landkreis-schwandorf.de als auch auf der Corona-Homepage https://corona.landkreis-schwandorf.de/ veröffentlicht.

Bekanntmachung des Landratsamtes Schwandorf vom 23.10.2020

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG);

Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-
im Landkreis Schwandorf

Festlegung stark frequentierter öffentlicher Plätze im Landkreis Schwandorf

Öffentlich bekannt gegeben durch Veröffentlichung im Internet (https://corona.landkreis- schwandorf.de), in Rundfunk und Presse am 23.10.2020

Das Landratsamt Schwandorf legt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgeset- zes (IfSG), § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn.1 und 8 i. V. m. § 25 Satz 2 Nr. 4 und § 26 Satz 2 Nr. 3 der 7. Bayeri- schen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01. Oktober 2020 (7. BayIfSMV), zu- letzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2020 (BayMBL. Nr. 601), folgende Plätze und Flächen als stark frequentierte öffentliche Plätze im Landkreis Schwandorf fest:

1. AlleöffentlichenundprivatenParkplätze,diefürdenöffentlichenVerkehrzurVerfü- gung stehen, an folgenden Einrichtungen, einschließlich der Verkehrsflächen und Vor- plätze zu diesen Einrichtungen:

1.1. Sporthallen
1.2. Mehrzweckhallen
1.3. Stadthallen
1.4. Hallenbäder
1.5. Supermärkten
1.6. Einkaufszentren
1.7. Möbelhäusern
1.8. Fastfood-Ketten
1.9. Baumärkten
1.10. Park- und Rideanlagen der Deutschen Bahn AG oder sonstigen Trägern im Bereich von Bahnhofanlagen

2. AlleöffentlichenPlätzeentsprechendfolgenderBeschreibung:

2.1.Stadtgebiet Burglengenfeld:

2.1.1. der gesamte Marktplatz mit allen Verkehrsflächen von Einmündung Rat-
hausstraße bis Einmündung Kallmünzer Straße
2.1.2. Zufahrt und Vorplatz zum Parkhaus an der Regensburger Straße 2.1.3. Chr.-Willibald-Gluck Straße von Marktplatz bis Christuskirche
Amtsblatt 28 / 2020 Seite 2

2.2. Stadtgebiet Schwandorf:

2.2.1. Kirchgasse mit Freifläche um Kirche St. Jakob
2.2.2. Oberer Marktplatz und unterer Marktplatz mit umlaufenden Straßen-
und Fußgängerbereichen
2.2.3. Nürnberger Straße ab Fußgänger-Ampel bei Notariat
2.2.4. Rathausstraße
2.2.5. Breite Straße von Rathausstraße bis Bahnhofstraße
2.2.6. Bahnhofstraße von Friedrich-Ebert-Straße bis Klosterstraße
2.2.7. Schwaigerstraße
2.2.8. Friedrich-Ebert-Straße zwischen Marktplatz und Wendelinplatz
2.2.9. Wendelinplatz

3. Die Plätze nach Nr. 2 ergeben sich aus der Anlage Lageplansammlung.

4. Für die Plätze und Flächen nach vorstehenden Nrn. 1 und 2 gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 35 Corona-Infizier- ten pro 100000 Einwohner auf der Internet-Seite des Bayer. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (siehe: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/) die Maskenpflicht gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 und das Alkoholverbot nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 jeweils der 7. BayIfSMV.

5. Für die Plätze und Flächen nach vorstehenden Nrn. 1 und 2 gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 50 Corona-Infizier- ten pro 100000 Einwohner auf der Internet-Seite des Bayer. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (siehe: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/) das Alkoholverbot nach § 25 Satz 2 Nr. 4 der 7. BayIfSMV.

6. Für die Plätze und Flächen nach vorstehenden Nrn. 1 und 2 gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 100 Corona-Infi- zierten pro 100000 Einwohner auf der Internet-Seite des Bayer. Staatsministeri- ums für Gesundheit und Pflege (siehe: https://www.stmgp.bayern.de/coronavi- rus/) das Alkoholverbot nach § 26 Satz 2 Nr. 3 der 7. BayIfSMV.

7. Das Landratsamt Schwandorf behält sich die Bekanntmachung weiterer Festset- zungen im Falle weiter ansteigender Infektionszahlen vor.

8. Hinweis:
Unabhängig von der Festsetzung nach vorstehenden Nrn. 1 und 2 gilt die Masken- pflicht nach vorstehender Nr. 4 bereits Kraft § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 7. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmen auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließ- lich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen nach § 11 Abs. 1 der 7. BayIfSMV, Kulturstätten nach § 23 Abs. 1 der 7. BayIfSMV und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in der 7. BayIfSMV keine be- sonderen Regelungen vorgesehen sind.

Schwandorf, 23.10.2020 Landratsamt Schwandorf Ebeling
Landrat