Landkreis Schwandorf „Tag 5“ mit Inzidenz unter 100 ist fraglich

Schwandorf. Das Landratsamt Schwandorf meldet: Mit acht Fällen am Montag steigt die Gesamtzahl der Corona-Infektionen auf 8.032. Auch die Sieben-Tage-Inzidenz steigt von gestern 93,3 auf heute 96,0. Da wir heute deutlich mehr Fälle als gestern haben, ist eine belastbare Prognose, wie sich die Inzidenz morgen darstellen wird, noch nicht möglich (Stand 16.30 Uhr).


Zuletzt mehrten sich an beiden Standorten des Impfzentrums des Landkreises Fälle, in denen Impfwillige als enge Kontaktperson von zu Hause lebenden pflegebedürftigen Menschen über 60 Jahre oder als enge Kontaktperson von Schwangeren auftraten. Aufgrund fehlender Nachweise mussten diese Personen abgelehnt und wieder nach Hause geschickt werden. Die dadurch freiwerdenden Termine wurden umgehend wieder als frei im BayIMCO eingetragen und nachbesetzt. Manchmal wurden fehlende Unterlagen auch noch geholt, sofern es sich um kurze Wegstrecken handelte. 

Gemäß Corona-Impfverordnung sind zwar bis zu zwei enge Kontaktpersonen der genannten Personengruppen priorisiert, jedoch muss der enge Kontakt auch entsprechend nachgewiesen werden. Aus diesem Grund weisen die Verantwortlichen des Impfzentrums darauf hin, die erforderlichen Dokumente zum Impftermin mitzubringen. Als Nachweis des engen Kontakts zu einer zu Hause lebenden Pflegeperson ist eine Kopie des bereits vorliegenden Bescheids der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit oder ein anderes Dokument der Pflegekasse (z.B. über die Gewährung von Leistungen, Höherstufungen im Pflegegrad, etc.) erforderlich. Enge Kontaktpersonen von Schwangeren müssen als Nachweis eine Kopie des Mutterpasses oder eine ärztliche Bescheinigung der Schwangerschaft vorlegen. 

In beiden Fällen ist zudem das jeweilige Formular „Nachweis für enge Kontaktpersonen" nötig. Das Formular steht auf unserer Homepage www.landkreis-schwandorf.de unter der Rubrik „Impfzentrum – Benötigte Dokumente" zum Download bereit. Zur Identifikation muss zudem ein gültiger Lichtbildausweis der namentlich genannten engen Kontaktperson vorgelegt werden.

Lockerungen für das Standesamt

Laut Landratsamt: In der Pressemitteilung vom 30. April hatten wir über die zulässige Personenzahl bei standesamtlichen Trauungen berichtet und mit dem Satz geschlossen, dass etwaige Lockerungen aufgrund der erweiterten Teststrategie oder der Teilnahme geimpfter Personen abzuwarten bleiben. Solche Lockerungen sind jetzt in Kraft getreten. Außer dem Standesbeamten, dem Brautpaar und bis zu zwei Trauzeugen ist jetzt nicht lediglich eine weitere Person, sondern sind fünf weitere Personen zulässig. Darüber hinaus sind die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte und genesene Personen zulässig. Damit ist die Höchstteilnehmerzahl nicht mehr wie bisher durch eine starre Obergrenze definiert, sondern von der Größe des Trauzimmers bzw. des dafür verwendeten Sitzungssaals abhängig. Zwischen den teilnahmeberechtigten Personen muss ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden können, wobei Angehörige desselben Hausstands davon ausgenommen sind und enger beieinandersitzen dürfen.

Staatsregierung beschließt weitere Öffnungen

Der Ministerrat hat in seiner gestrigen Kabinettssitzung weitere Öffnungen ab dem 21. Mai für Beherbergungsbetriebe, sonstige touristische Angebote und den Probenbetrieb für Laien- und Amateurensembles beschlossen. Näheres dazu kann der überörtlichen Berichterstattung entnommen werden.

Informationen zu Corona sind in unserer Landkreishomepage unter dem Button „Coronavirus" zusammengefasst.

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