Digitales Meldeportal für einrichtungsbezogene Impfpflicht

Regensburg. Einrichtungen, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind, sind ab dem 16. März verpflichtet, das Gesundheitsamt über dort tätige Personen zu benachrichtigen, die keinen gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest bezüglich einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben. Diese Datenübermittlung soll ausschließlich über das vom Bayerischen Gesundheitsministerium eingerichtete digitale Meldeportal für Immunitätsnachweise „BayImNa" www.impfpflicht-meldung.bayern.de erfolgen.

Über dieses Portal können die Einrichtungen ihre Benachrichtigungen rechts- und datenschutzsicher auf digitalem Weg an die Gesundheitsämter übermitteln. Voraussetzung ist, dass die Einrichtungen für die Anmeldung über ein ELSTER-Zertifikat verfügen. Wer noch kein Zertifikat hat, kann dieses auch jetzt noch unter www.das-unternehmenskonto.de beantragen.

Das Gesundheitsamt Regensburg bittet die Einrichtungen, für ihre Benachrichtigungen ausschließlich diese digitale Meldeplattform zu nutzen, also die Meldungen nicht direkt an das Gesundheitsamt zu schicken.

Nach den Meldungen stellt sich das weitere Verfahren so dar, dass die betroffenen Personen vom Gesundheitsamt angeschrieben werden. Dort wird auf die Nachweispflicht hingewiesen sowie ein Beratungsgespräch zur Impfung angeboten. Die weiteren Schritte sind dann von den eingehenden Nachweisen und der Kooperation der betroffenen Person abhängig. Das Aussprechen eines Betretungsverbotes steht ganz am Schluss des Verfahrens und ist auch von den Erfordernissen der beschäftigenden Einrichtungen abhängig. Diese müssen vor einem Verbot fachlich gehört werden. 

Das Bayerische Gesundheitsministerium geht davon aus, dass aufgrund dieses mehrstufigen Verfahrens mögliche Betretungs- und Tätigkeitsverbote frühestens ab dem Sommer ausgesprochen werden. Das dargestellte Verfahren gilt ausschließlich nur für Personen, die bereits vor Ablauf des 15. März 2022 in der Einrichtung tätig waren und jetzt noch sind. Denn für Neueinstellungen ab dem 16. März ergibt sich ein sofortiges Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot direkt aus dem Gesetz, wenn sie vor Beginn ihrer Tätigkeit gegenüber der Einrichtungsleitung keinen Immunitätsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Kontraindikation vorlegen.

Unter www.impfpflicht-meldung.bayern.de sowie auch unter https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/ finden Sie umfangreiche Informationen sowohl zum Digitalen Meldeportal BayImNa als auch generell zum Thema einrichtungsbezogene Impfpflicht.


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