Schwerbehinderte Menschen - Meldepflicht für Betriebe

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Für private und öffentliche Arbeitgeber, die über mindestens 20 Beschäftigungsmöglichkeiten verfügen, ist gesetzlich geregelt, dass sie wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Personen besetzen. Die betroffenen Arbeitgeber müssen dabei jährlich zum 31. März ihre aktuelle Personalsituation zu den schwerbehinderten Mitarbeitern bei der örtlichen Agentur für Arbeit melden.

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Joachim Ossmann, Vorsitzender der Geschäftsführung der Arbeitsagentur Schwandorf, erklärt: „Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt teilhaben zu lassen, sehe ich als eine gesellschaftliche Aufgabe. Da stimmt es mich umso positiver, dass inzwischen immer mehr Arbeitgeber in der mittleren Oberpfalz erkennen, dass Menschen mit körperlichen Einschränkungen für ihren Betrieb wertvolle, leistungsfähige und erfahrungsgemäß besonders loyale Mitarbeiter sind. Ich wünsche mir, dass Arbeitgeber diese Männer und Frauen in noch höherem Maß beschäftigen. Wir bieten dazu ein breites Angebot von der Beratung bis hin zur finanziellen Unterstützung, sollten etwa technische Lösungen zum Ausgleich eines Handicaps notwendig sein. Was Qualifikation und Berufserfahrung angeht, stehen diese Menschen anderen in nichts nach. Schon deshalb kann ich nur empfehlen, Arbeitskräfte mit Schwerbehinderung ganz selbstverständlich im Betrieb einzusetzen und dafür bereitstehende Fördermittel zu nutzen.“

Unternehmen, die der Anzeigepflicht nicht nachkommen, haben eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die Höhe ist dabei abhängig von der Beschäftigungsquote. Die kostenlose Software REHADAT-Elan ermöglicht auch eine elektronische Beschäftigtenanzeige und kann unter http://www.REHADAT-Elan.de heruntergeladen werden. Gehen bis 31. März 2017 keine Meldungen der betroffenen Arbeitgeber ein, können hohe Geldbußen die Folge sein. 

Zu Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäfti-gungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber unter Telefon 0961/409-2816 und 0961/409-2814 (jeweils nur vormittags) oder über die kostenfreie Servicerufnummer 0800 4 55555 20 an den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit wenden. 

Hintergrundinformationen zur Beschäftigungspflicht:

Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, erhielten Anfang Januar 2017 die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM.

Das Programm REHADAT-Elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter http://www.REHADAT-Elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms.

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.REHADAT-Elan.de anzufordern.

Erstattet ein anzeigepflichtiger Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige nicht bis zum 31.03.2017, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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