Lockerungen: Einvernehmen des Gesundheitsministeriums liegt vor

Regensburg. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat der Stadt Regensburg sein Einvernehmen zu den in § 27 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) festgelegten weiteren Öffnungen erteilt. Die Stadt hat heute die entsprechende Allgemeinverfügung erlassen: www.regensburg.de/aktuelles/coronavirus/corona-regelungen

Wenn die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner auch morgen unter 50 bleibt, treten am Samstag, 29. Mai 2021, 0 Uhr, automatisch weitere Lockerungen in Kraft.

Kontaktbeschränkung und FFP2-Maskenpflicht

Private Treffen im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken sind weiterhin nur mit maximal zwei Hausständen und insgesamt fünf Personen erlaubt. Kinder unter 14 Jahren werden bei den fünf Personen nicht mitgezählt. Ehepartner, Lebenspartner und Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für vollständig geimpfte und genesene Personen. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, bei denen sowohl vollständig geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben vollständig geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.

Die FFP-2-Maskenpflicht, bzw. das verpflichtende Tragen einer Maske mit vergleichbarer Schutzwirkung besteht weiterhin beim Einkaufen im Einzelhandel und auf Wochenmärkten, bei der Abholung vorab bestellter Waren, im öffentlichen Personennahverkehr sowie in Taxen, in Gottesdiensten sowie beim Arztbesuch. Kinder zwischen 6 und 14 Jahren müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Für Kinder unter 6 Jahren entfällt diese Verpflichtung.

Das Verbot von Alkoholkonsum sowie die Maskenpflicht auf besonders belebten Plätzen und Straßen im öffentlichen Raum bleibt weiterhin bestehen. Allerdings darf die Maske abgenommen werden, um im Stehen zu rauchen oder zu essen, bzw. zu trinken.

Die Testpflicht in Regensburg entfällt zusätzlich in folgenden Bereichen:

Außengastronomie

Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos

Kulturelle und sportliche Veranstaltungen unter freiem Himmel. Dabei gilt weiterhin die Obergrenze von 250 Besuchern mit festen Sitzplätzen

Sport im Innen- und Außenbereich

Fitnessstudios

Freibäder

Flussschifffahrt im Ausflugsverkehr

Touristische Bahn- und Reisebusverkehre

Stadt- und Gästeführungen

Kultur- und Naturführungen im Freien

Ohne Terminbuchung sind zugänglich:

Außengastronomie

Einzelhandel

Museen

Ausstellungen

Verwaltungsgebäude

Kulturstätten

Zoologische und botanische Gärten

Sport

In Innenräumen können Erwachsene und Kinder entsprechend der Größe des Raumes und des einzuhaltenden Mindestabstandes von 1,5 Metern kontaktfreien Sport ausüben.

Im Freien können Erwachsene und Kinder Kontaktsport in Gruppen bis zu 25 Personen ausüben.

Kontaktsportarten dürfen nur im Freien ausgeübt werden.

Für den Besuch von Fitnessstudios und Freibädern ist eine vorherige Terminbuchung erforderlich.

Ein negativer Testnachweis ist nicht erforderlich.

Einzelhandel
Der gesamte Einzelhandel darf ohne Terminbuchung öffnen. Ein negativer Corona-Test ist nicht erforderlich.
Es gelten folgende Beschränkungen:

ein Kunde je zehn Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter, drüber hinaus ein Kunde je 20 Quadratmeter

FFP2-Maskenpflicht gilt in den Verkaufsräumen, den Eingangs- und Wartebereichen, auf dem Verkaufsgelände und auf den zugehörigen Parkplätzen

für das Personal gilt Maskenpflicht, sofern in den Kassen- und Thekenbereichen der Infektionsschutz nicht durch geeignete Schutzwände gewährleistet ist

Gastronomie
Der Besuch der Außengastronomie ist ohne Testnachweis und ohne Terminbuchung unter Beachtung der aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen und Angabe der Kontaktdaten möglich. Bei der Abholung von Speisen sowie im Innen- und Außenbereich gilt die FFP-2-Maskenpflicht. Am Tisch darf die FFP2-Maske abgenommen werden.

Tourismus
Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen sind auch zu touristischen Zwecken zulässig. Ebenso erlaubt sind in diesem Rahmen gastronomische Angebote, auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Wellness- und Therapieangebote für die Übernachtungsgäste unter der Voraussetzung, dass diese bei der Anreise sowie jede weitere 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen.

Schnelltest-Möglichkeiten auch am Wochenende unter www.regensburg.de/aktuelles/coronavirus/schnelltestmoeglichkeiten-in-regensburg

Rahmenkonzepte sind zu beachten
Mit negativem Test ist in allen genannten Fällen ein POC-Antikörpertest, Selbsttest (Zuordnung muss gewährleistet sein) oder PCR-Test gemeint, der höchstens 24 Stunden alt sein darf.
Vollständig Geimpfte (ab zwei Wochen nach der Zweitimpfung) und Genesene, deren Infektion mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt oder deren Infektion mindestens sechs Monate zurückliegt und die eine singuläre Impfdosis erhalten haben, sind von der Testpflicht ausgenommen. Das gleiche gilt für Kinder bis zum sechsten Geburtstag.

Alle weiteren Corona-Regeln gelten unverändert fort.
Details zu den einzelnen Regelungen sind in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unter www.regensburg.de/aktuelles/coronavirus/corona-regelungen festgelegt. Weitere Informationen auch unter www.regensburg.de/corona


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