Neues Zollrecht für den internationalen Warenverkehr

Ab dem 1. Mai 2016 gilt im Zollgebiet der Europäischen Union und damit auch in Deutschland ein neues Zollrecht. Der sogenannte Zollkodex der Union (UZK) sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Verordnungen der Europäischen Kommission lösen den seit 1992 gültigen Zollkodex ab.

Der UZK ist ein großes europäisches Ziel und Teil der Modernisierung des Zollwesens zur Fortentwicklung der Union. Er soll den internationalen Warenverkehr schneller, sicherer und transparenter machen und Vorteile für Bürger, Wirtschaft und Staat bringen. 

Seit vielen Jahren wurde deshalb an der Modernisierung des Zollrechts gearbeitet. Die Zollabfertigung wurde harmonisiert und vereinfacht, der elektronische Datenaustausch ausgebaut, Verfahrenserleichterungen für besonders vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte geschaffen und die Möglichkeiten der Risikoanalyse verbessert. 

Der UZK sieht unter anderem eine schrittweise Einführung von EU-weit harmonisierten IT-Verfahren und gemeinsamen Datenbanken vor. Die Schaffung effizienter elektronischer Zollsysteme in allen Mitgliedstaaten soll gewährleisten, dass die Zollvorschriften EU-weit einheitlich angewendet und umgesetzt werden. 

Für die Zeit der Entwicklung und Anpassung der dafür erforderlichen IT-Systeme und bis zu deren Anwendung gibt es einen Übergangsrechtsakt (UZK-TDA). Diese Übergangszeit soll nach derzeitiger Rechtslage Ende 2020 abgeschlossen sein. 

Ziel des Zolls ist es, den Übergang in das neue Recht möglichst gleitend und reibungslos im ständigen Austausch mit der Wirtschaft zu gestalten. Bestehende Verfahren werden daher zunächst beibehalten. Viele Änderungen werden nicht bereits mit dem 1. Mai 2016 angewendet. Insbesondere genießen bestehende Bewilligungen und Zertifikate Bestandsschutz und gelten bis zu ihrer Neubewertung oder dem Ablauf ihrer Befristung fort. 

Uwe Schröder, Präsident der Generalzolldirektion, sieht deshalb keinen Grund zur Beunruhigung: „Natürlich ist die Reform auch eine Herausforderung für die Unternehmen und den Zoll. Aber wir nehmen unsere Verantwortung sehr ernst und informieren und helfen, wo immer es möglich ist. Mit dem geltenden Bestandsschutz haben wir außerdem für die Unternehmen in der Übergangszeit Sicherheit geschaffen.“ 

Zu einigen Regelungen werden auf nationaler und europäischer Ebene noch Diskussionen geführt, die gegebenenfalls noch zu Änderungen der Rechtsakte führen können. Dies wird bei der Gestaltung der Übergangsmaßnahmen berücksichtigt. Die Umsetzung erfolgt auch hier im Dialog mit der Wirtschaft, insbesondere wo technische Anpassungen in IT-Systemen erforderlich sind. 

Ergänzende Informationen zur Anwendung des UZK finden Sie unter www.zoll.de sowie in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Zoll aktuell“ unter http://www.zoll.de/SharedDocs/Broschueren/DE/Zoll-aktuell/2016/zoll_aktuell_2_2016.html?nn=19452

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